Satzung

des Vereins

„Verein zur Erhaltung von
Jean-Pauls Einkehr- und Dichterstube
in der Rollwenzelei“

VEREINSSATZUNG

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung von Jean-Pauls Einkehr- und Dichterstube in der Rollwenzelei“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth, Königsallee 84 („Rollwenzelei“).

§ 2  Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des Jean-Paul-Stübchens in der Rollwenzelei, Bayreuth, das seit 1859 im ursprünglichen Zustand besteht. Jean Paul nutzte in den letzten 20 Jahren seines Lebens fast täglich dieses Stübchen.
Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch, z.B. Renovierung, Sponsorensuche, Veranstaltungen (Lesungen, Vorträge etc.), Zugänglichmachung des Jean-Paul-Stübchens für die Öffentlichkeit.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Soweit die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen und soweit die Organisation des Vereinszwecks einen für ehrenamtliche Tätigkeiten unzumutbaren Arbeitsaufwand darstellt, können hauptamtliche Geschäftsführer und das zur Planung und Durchführung der Aufgaben erforderliche Personal entgeltlich beschäftigt werden. Diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.

§ 4  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2006.


§ 5  Mitgliedsarten und Mitgliedschaft.

a)    Mitgliedsarten

Dem Verein gehören an

- ordentliche Mitglieder

- fördernde Mitglieder

- Ehrenmitglieder

b)   Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte erworben.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann im Regelfall nur eine volljährige Person und eine juristische Person werden, die bereit und in der Lage ist, an der inhaltlichen Gestaltung des Vereinszwecks mitzuwirken oder diesen zu unterstützen.

Fördermitglied kann auf schriftlichen Antrag hin jede juristische oder natürliche volljährige Person werden.

in Fördermitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Fördermitglied mitzuteilen.

Personen, die dem Zweck des Vereins in besonderem Maße gedient haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)    mit dem Tod des Mitglieds;

b)    durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich;

c)    durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben per Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)    Der Vorstand

b)   Die Mitgliederversammlung

§ 7  Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassier.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand ist berechtigt, sich durch einstimmigen Beschluss im Wege der Kooptation um weitere Mitglieder zu erweitern.

Der Vorstand kann die laufende Geschäftsführung ganz oder zum Teil einem Angestellten Geschäftsführer übertragen und diesem die hierzu notwendigen Vollmachten erteilen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Pauschale für Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben hält.

Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8  Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sein Recht der Übertragung der laufenden Geschäftsführung an einen Geschäftsführer wird dadurch nicht berührt.

§ 9  Die Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, zur Mitgliederversammlung einen Bevollmächtigten zu senden. Die Vollmacht ist schriftlich gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Die Bevollmächtigung muss für jede Mitgliederversammlung gesondert erteilt werden. Ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Ehren- und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

-      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

-      Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

-      Entlastung des Vorstands;

-      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge für die Ordentlichern Mitglieder und die Fördermitglieder;

-      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

-      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann in allen übrigen, den Verein betreffenden Angelegenheiten Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10    Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien.

§ 11    Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 12    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand vorher bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Der Protokollführer, der kein Vereinsmitglied zu sein braucht, wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Absprache bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muss in anderer Form durchgeführt werden, soweit 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens bestimmt die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von 3/4 aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

-            Ort und Zeit der Veranstaltung

-            die Person des Versammlungsleiters

-            die Person des Protokollführers

-            die Zahl der ordentlichen erschienenen Mitglieder

-            die Tagesordnung die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13    Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, die den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung betreffen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Anträge der ordentlichen Mitglieder zur Tagesordnung sind ohne weiteres zulässig, soweit sie sich sachlich innerhalb der Grenzen des in der Tagesordnung bezeichneten Gegenstands der Beschlussfassung halten.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung per Handzeichen. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 14    Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 15    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung wegen der Auflösung des Vereins gilt die Vorschrift §12.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bayreuth, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.05.2006 errichtet, am 01.11.2006 ergänzt und am 19.12.2006 unter VR 200076 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bayreuth eingetragen.

Auf der Mitgliederversammlung vom 05.11.2016 wurde die Änderung des § 7 (Der Vorstand) der Satzung beschlossen und am 17.01.2017 beim Amtsgericht Bayreuth – Registergericht – eingetragen.

Download als Word-Dokument

Telefon: 0921 - 98 02 18 Rollwenzelei | Königsallee 84 | D-95448 Bayreuth info@jeanpaulstube.de Impressum Datenschutz